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ALLGEMEINE GESCHÄFTS­BEDINGUNGEN

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I. Allgemeines

1. Bestellung und Auftragsbestätigung

(1) Für die Bestellungen der cynora GmbH (im Folgenden „CYNORA“) gelten die nachstehenden Einkaufs- und Auftragsbedingungen, sofern kein Vertrag besteht, der für die Bestellungen zur Anwendung kommt. Davon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers binden CYNORA nur insoweit, als sie mit den Bedingungen von CYNORA bzw. dem anwendbaren Vertrag übereinstimmen oder CYNORA ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

(2) Die Auftragsannahme ist unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach Erhalt der Bestellung von CYNORA,   durch Übermittlung einer Auftragsbestätigung  zu bestätigen. Nach Ablauf dieser Frist ist CYNORA nicht mehr an ihren Auftrag gebunden.

(3) Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so ist CYNORA nur gebunden, wenn sie der Abweichung schriftlich zugestimmt hat. Die Annahme von Lieferungen oder Leistungen oder die Bezahlung bedeuten keine Zustimmung.

(4) Sämtliche zwischen CYNORA und dem Auftragnehmer bei Vertragsschluss getroffenen Vereinbarungen sind vollständig schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. CYNORA Mitarbeiter sind nicht befugt, mündlich abweichende Vereinbarungen zu treffen.

2. Preise

(1) Die in der Bestellung durch CYNORA angegebenen und vom Auftragnehmer bestätigten Preise sind Festpreise. Verpackungskosten sind, wenn nicht mit der Bestellung abweichend vereinbart, in den Preisen eingeschlossen.

(2) Ein Mehr- oder Minderpreis infolge von Ausführungsänderungen ist CYNORA unverzüglich mitzuteilen und bedarf vor Auslieferung der Waren oder Erbringung der Leistung der schriftlichen Zustimmung durch CYNORA.

3. Zahlung

(1) Zahlungsziel ist, sofern nicht gesondert anders vereinbart, 30 Tage netto nach Eingang der Rechnung mit Angabe der Bestellnummer von CYNORA und vollständigem Eingang der Ware oder vollständiger Leistung.

(2) Die Zahlung durch CYNORA bedeutet keine Anerkennung der Lieferung oder Leistungen als   vertragsgemäß.

(3) CYNORA leistet Zahlungen nur an den Auftragnehmer. Die Abtretung von Forderungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch CYNORA.

(4) CYNORA zahlt nicht und ist auch im Übrigen nicht zur Vertragserfüllung verpflichtet, wenn nationale oder internationale Außenwirtschaftsvorschriften, Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

4. Liefer- und Leistungsverzögerungen

Über etwaige Behinderungen oder Verzögerungen, die zu einer Überschreitung der vereinbarten Liefer- oder Leistungszeit führen, hat der Auftragnehmer CYNORA unverzüglich zu unterrichten. Die gesetzlichen Ansprüche wegen Verzuges stehen CYNORA uneingeschränkt zu.

5. Geheimhaltung/ Datenschutz

(1) Die Bestellung und die dem Auftragnehmer von CYNORA in diesem Zusammenhang gegebenen Informationen kaufmännischer und technischer Art sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne die schriftliche Zustimmung von CYNORA nicht an Dritte weitergegeben werden, sofern dies nicht zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Bei Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt die Geltendmachung von Schadenersatz vorbehalten.

(2) Soweit im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtungen vom Auftragnehmer personenbezogene Daten verarbeitet werden, verpflichtet der Auftragnehmer seine Mitarbeiter- (Innen) schriftlich auf das Datengeheimnis gemäß § 5 BDSG hinzuweisen.

6. Werbung

Auf die mit CYNORA bestehenden Geschäftsverbindungen darf nicht zu Werbezwecken hingewiesen werden, es sei denn, dass CYNORA schriftlich zugestimmt hat.

7. Compliance

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle für ihn relevanten gesetzlichen Vorschriften sowie die internationalen Standards ethischen Verhaltens zu befolgen. Hingewiesen wird insbesondere auf die Einhaltung des Kartellrechts und der Vorschriften zur Bekämpfung der Korruption. Das Anbieten von Vorteilen an Mitarbeiter von CYNORA betrachtet CYNORA als einen Verstoß gegen die vertraglichen bzw. vorvertraglichen Pflichten. Im Rahmen seiner eigenen Organisation verpflichtet sich der Auftragnehmer die Grundrechte seiner Mitarbeiter- (Innen)  zu beachten und für deren Sicherheit am Arbeitsplatz zu sorgen. Das Verbot von Kinderarbeit gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und  Rechte bei der Arbeit wird der Auftragnehmer beachten.

(2) CYNORA kann vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen, wenn der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nicht nachkommt. Sonstige gesetzliche oder vertragliche Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.

8. Rechtswahl/ Erfüllungsort/ Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht) sowie der Vorschriften des Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.

(2) Erfüllungsort ist die von CYNORA bestimmte Empfangsstelle.

(3) Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrag ist, sofern der Auftragnehmer Kaufmann ist, Karlsruhe. CYNORA ist jedoch auch berechtigt, den Auftragnehmer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

9. Unwirksamkeit

Sofern einzelne Bestimmungen dieser Einkaufs- und Auftragsbedingungen unwirksam sein sollten, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.

 

II. Besondere Regelungen für Verträge über Warenlieferungen

1. Lieferung und Versand

(1) Im Falle von Luft- und Seefracht erfolgen Lieferung und Versand „CIF zu dem von CYNORA angegebenen Verlade(flug-)hafen, im Übrigen „DAP oder DDP Bruchsal“ (gemäß INCOTERMS® 2010), sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(2) Die Einhaltung von Lieferterminen setzt voraus, dass die Ware zu dem vereinbarten Lieferzeitpunkt an der Empfangsstelle zugegangen ist.

(3) Über- oder Vorablieferungen bedürfen der vorherigen Zustimmung durch CYNORA. Etwa entstehende Mehrkosten trägt der Auftragnehmer. Wenn eine Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des Auftraggebers vereinbart ist, oder CYNORA Frachtzahler ist, sind die Sendungen zu den jeweils niedrigsten Kosten zu befördern.

(4) Hat CYNORA ausdrücklich eine bestimmte Beförderungsart, einen bestimmten Beförderer und/oder einen bestimmten Versandweg vorgeschrieben, ist der Auftragnehmer dafür verantwortlich, dass für die vorgeschriebene Beförderung die niedrigsten Kosten anfallen.

(5) Dem Spediteur ist – sofern CYNORA Frachtzahler ist – im Sinne des 21.2 der ADSp 2016 der Abschluss einer Güterschadensversicherung zu untersagen.

(6) Postpakete und Postgüter sind frei aufzugeben. Bei Preisstellung ab Werk ist das verauslagte Porto in der Warenbelastung zu belasten.

2. Mängelhaftung

(1) Der Auftragnehmer hat für seine Lieferungen und Leistungen Gewähr nach den gesetzlichen Regelungen zu leisten. Die Gewährleistungsfrist im Falle von Sach- oder Rechtsmängeln beträgt bei Warenlieferungen 36 Monate ab Ablieferung.

(2) Mängel, die zur Ablehnung der Abnahme führen, sowie alle bei Gefahrübergang festgestellten oder während der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel hat der Auftragnehmer nach Wahl von CYNORA auf seine Kosten zu beseitigen, oder er hat mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten.

(3) Führt der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung, die Neulieferung oder -leistung nicht innerhalb einer von CYNORA zu setzenden angemessenen Frist aus, ist CYNORA berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, Minderung des Preises zu verlangen, auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und/oder Schadensersatz wegen Pflichtverletzung zu verlangen.

(4) Entsprechendes gilt, wenn sich der Auftragnehmer außerstande erklärt, die Mängelbeseitigung, Neulieferung oder -leistung innerhalb angemessener Frist durchzuführen. Einer vorherigen Nachfristsetzung bedarf es zur Ausübung der vorgenannten Rechte nicht, wenn der Auftragnehmer die Leistung verweigert, CYNORA die Nacherfüllung unzumutbar ist oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Geltendmachung der vorgenannten Rechte rechtfertigen.

(5) Mängelrügen sind rechtzeitig, wenn sie in Bezug auf Mängel, die bei sachgemäßer und im ordnungsmäßigen Geschäftsgang tunlicher Untersuchung erkennbar sind, innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung oder Leistung und bei später zu Tage tretenden Mängeln binnen zwei Wochen seit ihrer Feststellung zu erheben.

(6) Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(7) Der Auftragnehmer trägt die Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, CYNORA von Schadensersatzansprüchen Dritter aufgrund von Personen- und Sachschäden freizustellen, die auf einem in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gegründeten Fehler des Produkts beruhen und für die er im Außenverhältnis selbst haftet. In diesem Rahmen ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von CYNORA durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchgeführten Rückrufmaßnahmen wird CYNORA den Auftragnehmer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

3. Exportkontrolle, Zoll und Sicherheit in der Lieferkette

(1) Der Auftragnehmer hat alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts („Außenwirtschaftsrecht“) zu erfüllen. Der Auftragnehmer hat CYNORA spätestens zwei Wochen nach Bestellung sowie bei Änderungen unverzüglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die CYNORA zur Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr benötigt, insbesondere:

  • Alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export Control Classification Number gemäß der U.S. Commerce Control List (ECCN);
  • die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außenhandelsstatistiken und den HS (Harmonized System) Code;
  • Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) und, sofern von CYNORA gefordert, Lieferantenerklärungen gemäß EU-Verordnung (EU) 2015/2447zum präferenziellen Ursprung (bei europäischen Lieferanten) oder Zertifikate zur Präferenz (bei nichteuropäischen Lieferanten). Wenn die Ware keine Ursprungseigenschaften besitzt, ist in der Auftragsbestätigung und in der Lieferrechnung der Vermerk: „Keine Ursprungsware” aufzunehmen. In diesem Fall hat  CYNORA das Recht, die Bestellung zu widerrufen.

(2) Verletzt der Auftragnehmer seine Pflichten nach Abs. 1, trägt er sämtliche Aufwendungen und Schäden, die CYNORA hieraus entstehen, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

(3) Der Auftragnehmer trifft die erforderlichen organisatorischen Anweisungen und Maß-nahmen insbesondere in den Bereichen Objektschutz, Geschäftspartner-, Personal- und Informationssicherheit, Verpackung und Transport, um die Sicherheit in der Lieferkette gemäß den Anforderungen entsprechender international anerkannter Initiativen auf Grundlage des WO SAFE Framework of Standards (z.B. AEO, C-TPAT) zu gewährleisten. Er schützt seine Lieferungen und Leistungen an CYNORA oder an von CYNORA bezeichnete Dritte vor unbefugten Zugriffen und Manipulationen. Er setzt für solche Lieferungen und Leistungen ausschließlich zuverlässiges Personal ein und verpflichtet etwaige Unterauftragnehmer, ebenfalls entsprechende Maßnahmen zu treffen.

4. Unfall­verhütungs­vorschriften/ Umweltschutz­bestimmungen etc.

(1) Die gelieferten Waren und Leistungen sowie die Herstellprozesse der gelieferten Produkte müssen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Gesetz über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz), dem Chemikaliengesetz, den sonstigen einschlägigen Normen sowie den sonstigen anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Anforderungen der CYNORA Indexliste Umwelt sind ebenso einzuhalten. Außerdem müssen in der Bestellung gegebenenfalls vorgeschriebene internationale Verbandsbestimmungen eingehalten sein. Gleiches gilt für die Umweltschutzbestimmungen.

(2) Erforderliche Schutzvorrichtungen sind mitzuliefern, sie  sind im Preis enthalten.

(3) Die Vorschriften über den Gefahrguttransport sind einzuhalten. Ist in der Bestellung vermerkt, dass ein Weitertransport auf dem See- oder Luftwege erfolgen soll, hat der Lieferant auch alle Vorschriften für diese Beförderungsarten in Bezug auf Verpackung und Kennzeichnung einzuhalten.

(4) Bei Bestellungen von Stoffen oder Zubereitungen, für die ein Material-Sicherheitsdatenblatt existiert, hat der Auftragnehmer dieses in der Form der REACH Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 automatisch kostenlos mitzuliefern. Eine Kopie hat er an die Einkaufsstelle von CYNORA zu senden.

5. RoHS und WEEE

Der Auftragnehmer hat alle Anforderungen, die sich aus den Richtlinien RoHS 2011/65/EU und WEEE 2012/19/EU sowie den daraus resultierenden nationalen Ausführungsgesetzen ergeben zu erfüllen.

6. Zeichnungen, Muster und Werkzeuge

Dem Auftragnehmer von CYNORA zur Verfügung gestellte Zeichnungen, Modelle, Muster oder Werkzeuge bleiben im Eigentum von CYNORA und sind auf Verlangen jederzeit, im Übrigen nach Durchführung der Bestellung zurückzugeben. Sie sind als Eigentum von CYNORA zu kennzeichnen und dürfen nur zur Erledigung des Auftrages von CYNORA verwendet werden. Der Auftragnehmer hat sie geheim zu halten, sie dürfen nicht vervielfältigt werden. Ihr Abhandenkommen ist CYNORA sofort zu melden. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bleibt vorbehalten.

7. Beistellung

(1) Alle von CYNORA beigestellten Materialien bleiben Eigentum von CYNORA mit der Maßgabe, dass CYNORA als Hersteller gilt und auch an den durch Verarbeitung dieser Materialien hergestellten Gegenständen das Eigentum behält bzw. unmittelbar erwirbt. Die Materialien und Gegenstände sind unter besonderer Kennzeichnung für CYNORA zu verwahren und z.B. gegen Feuerschäden und Diebstahl zu versichern.

(2) Von CYNORA zur Verfügung gestellte Paletten und sonstige Transportmittel bleiben Eigentum von CYNORA und sind an CYNORA zurückzugeben. Bei Nichtrückgabe behält sich CYNORA Schadenersatzansprüche vor.

8. Schutzrechte

(1) Der Auftragnehmer gewährt CYNORA eine einfache, unwiderrufliche, weltweite Lizenz an eigenen Schutzrechten oder sonstigen Rechten zum Besitz, Vertrieb und zur Benutzung der gelieferten Ware und daraus entstandenen Erzeugnissen.

(2)Der Auftragnehmer hat die Ware frei von Schutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter zu liefern. Werden durch die gelieferten Waren und/oder deren Benutzung Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, hat der Auftragnehmer alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um CYNORA ein uneingeschränktes Nutzungsrecht zu verschaffen.

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, CYNORA von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen CYNORA wegen der in Abs. 2 genannten Verletzung von Rechten erheben und CYNORA alle angemessenen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme zu erstatten. CYNORA wird ohne Zustimmung des Auftragnehmers keine Ansprüche anerkennen und keinen Vergleich abschließen, es sei denn, die Zustimmung wird willkürlich verweigert.

(4) Hält der Auftragnehmer die Inanspruchnahme durch den Dritten für unberechtigt, so hat er auf Verlangen von CYNORA eine etwaige Verteidigung gegen derartige Ansprüche auf eigene Kosten zu übernehmen. Übernimmt der Auftragnehmer im Namen von CYNORA die Verteidigung gegen die geltend gemachten Ansprüche, so hat der Auftragnehmer die Geschäftsinteressen von CYNORA stets zu wahren und CYNORA über alle wesentlichen Schritte unterrichtet zu halten. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, einen Vergleich, der  die Rechte und Interessen von CYNORA beeinträchtigt, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von CYNORA abzuschließen, wobei CYNORA die Zustimmung nicht  willkürlich verweigern wird.

(5) Die Verpflichtungen nach Abs. 3 und 4 treffen den Auftragnehmer nicht, soweit er nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat.

(6) )Weitergehende gesetzliche Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an CYNORA gelieferten Waren bleiben unberührt.

 

III. Besondere Regelungen für Verträge über Dienst- und Werkleistungen

1. Leistungserbringung und Informationspflicht

(1) Der Auftragnehmer hat für die Erbringung von ihm geschuldeter Dienst- und Werkleistungen entsprechend fachkundiges Personal einzusetzen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass etwaige erforderliche Arbeitserlaubnisse vorliegen.

(2) Die Leistungen sind nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik zu erbringen.

(3) In der Einteilung der Arbeitszeit ist der Auftragnehmer frei.

(4) Der Auftragnehmer wird CYNORA über den Fortgang der für CYNORA übernommenen Arbeiten informieren.

2. Subunternehmer

Der Einsatz von Subunternehmern durch den Auftragnehmer ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von CYNORA zulässig.

3. Leistungsänderungen

CYNORA ist berechtigt, Änderungen des Leistungsumfangs zu verlangen, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist. Führt die Änderung zu Mehrkosten, so hat der Auftragnehmer dies gemäß Ziff.I2. Abs.2 unverzüglich und vor Durchführung des geänderten Auftrages gegenüber CYNORA schriftlich mitzuteilen.

4. Mitwirkungsobliegenheiten

(1) Ist für die Leistungserbringung die Bereitstellung von Informationen und/oder Unterlagen erforderlich, wird CYNORA diese dem Auftragnehmer rechtzeitig vor Leistungserbringung zur Verfügung stellen.

(2) Soweit Leistungen in den Räumlichkeiten bzw. auf dem Gelände von CYNORA zu erbringen sind, wird CYNORA dem Auftragnehmer den erforderlichen Zugang gewähren.

5. Abnahme von Werkleistungen

(1) Werkleistungen werden nach Bereitstellung durch den Auftragnehmer einer Abnahmeprüfung unterzogen. CYNORA wird nach Beendigung der Abnahmeprüfung die Abnahme der Leistung erklären, sofern die Leistung frei von Mängeln ist.

(2) Sollte sich ergeben, dass Leistungen des Auftragnehmers mit Mängeln behaftet sind, wird der Auftragnehmer diese innerhalb einer angemessenen Frist auf eigene Kosten entweder beseitigen oder nach Wahl von CYNORA seine Leistungen erneut mangelfrei erbringen. Beseitigt der Auftragnehmer trotz angemessener Nachfrist die Mängel nicht oder versäumt es der Auftragnehmer die Leistungen erneut mangelfrei zu erbringen, kann CYNORA vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern oder den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen oder beseitigen lassen und Schadensersatz verlangen. Einer vorherigen Nachfristsetzung bedarf es zur Ausübung der vorgenannten Rechte nicht, wenn der Auftragnehmer die Leistung verweigert, CYNORA die Nacherfüllung unzumutbar ist oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Geltendmachung der vorgenannten Rechte rechtfertigen.

6. Rechte an Ergebnissen

(1) Die Ergebnisse der Leistungen (nachfolgend “Ergebnisse” genannt) werden mit ihrer Erstellung, und zwar in ihrem jeweiligen Bearbeitungszustand, Eigentum von CYNORA. Der Auftragnehmer wird die Ergebnisse bis zu ihrer Übergabe für CYNORA verwahren. Für den Fall, dass CYNORA aus rechtlichen Gründen nicht originär alleiniger Eigentümer aller Rechte an den Ergebnissen gemäß des ersten Satzes wird, steht CYNORA das ausschließliche, übertragbare, unterlizenzierbare, weltweite, inhaltlich und zeitlich unbegrenzte Recht zu, die Ergebnisse ab Erstellung selbst oder durch Dritte in sämtlichen bekannten und unbekannten Nutzungsarten ganz oder teilweise beliebig zu nutzen, zu vervielfältigen, zu ändern und, auch in einer von ihm bearbeiteten Form, öffentlich zugänglich zu machen, zu veröffentlichen oder zu verwerten.

(2) Soweit Ergebnisse entstehen, die durch gewerbliche Schutzrechte geschützt werden können, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies CYNORA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. CYNORA ist in diesem Fall berechtigt, hierauf nach seinem freien Ermessen und auf seinen Namen in beliebigen Ländern Schutzrechte anzumelden, diese aufrechtzuerhalten oder auch jederzeit fallen zulassen. Soweit erforderlich, wird der Auftragnehmer CYNORA bei der Anmeldung umfassend unterstützen, insbesondere ihm unverzüglich die hierfür benötigten Informationen überlassen sowie alle erforderlichen Erklärungen abgeben und Maßnahmen ergreifen; der Auftragnehmer wird alles unterlassen, was die Anmeldung und effiziente Verwertung der Rechte durch CYNORA behindern könnte. Dem Auftragnehmer ist es insbesondere untersagt, eine entsprechende Eintragung auf seinen Namen oder den eines Dritten durchzuführen oder Dritte direkt oder in-direkt dabei zu unterstützen. Die aufgrund solcher Anmeldungen entstehenden Schutzrechte gehören CYNORA. Bei Erfindungen und technischen Verbesserungen gelten die Vorschriften des Arbeitnehmererfindungsgesetzes.

(3) Der Auftragnehmer verzichtet, sofern nicht im Einzelfall anderes vereinbart ist, auf die Nennung als Urheber im Rahmen der erzielten Ergebnisse.

(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, z.B. durch entsprechende Vereinbarungen mit den in die Ergebniserstellung eingebundenen Personen, dafür zu sorgen, dass die im Rahmen der Erbringung der Leistungen entstehenden Erfindungen oder Gedanken ohne zusätzliche Kosten für CYNORA auf CYNORA übertragen werden.

(5) Der Auftragnehmer wird im Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern, freien Mitarbeitern oder Dritten, soweit er sich dieser bei der Erbringung von Leistungen unter Einhaltung von Ziff. III 2. bedient, vertraglich sicherstellen, dass die Rechte nach den Ziff. III 6 Abs. 1 und Abs. 2 ausschließlich und zeitlich unbegrenzt CYNORA zustehen und auch nicht durch die Beendigung der Verträge zwischen dem Auftragnehmer und den Dritten berührt werden. Andernfalls wird der Auftragnehmer CYNORA alle daraus entstandenen Schäden und Aufwendungen einschließlich der Kosten angemessener Rechtsverteidigung ersetzen und CYNORA insoweit von Ansprüchen Dritter freistellen, es sei denn, der Auftragnehmer hat dies nicht zu vertreten.

(6) Die vorbezeichneten Rechteeinräumungen sind mit der vertraglich vereinbarten Vergütung abgegolten.

7. Haftung

Im Falle von Vertragspflichtverletzungen gleich welcher Art haftet der Auftragnehmer uneingeschränkt nach den gesetzlichen Regelungen.

Bruchsal, 4.06.2020

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